Geschäftsbedingungen
Teilnehmer- und Gebührenordnung der VHS Laboe eV. (TGO)
Tabelle zur Umrechnung der Kurskosten bei einer geringeren Teilnehmerzahl:
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Grundpreis |
9 Teilnehmer |
8 Teilnehmer |
7 Teilnehmer |
6 Teilnehmer |
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12,00 |
12,00 |
13,50 |
15,00 |
16,50 |
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25,00 |
29,00 |
33,00 |
37,00 |
41,00 |
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30,00 |
30,00 |
36,00 |
42,00 |
48,00 |
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35,00 |
35,00 |
41,00 |
47,00 |
53,00 |
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40,00 |
40,00 |
44,00 |
48,00 |
52,00 |
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Teilnahme- und Gebührenordnung der VHS Laboe
§ 1 Geltung
Die Bedingungen in der geltenden Fassung sind Bestandteil des mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung geschlossenen Vertrages. Die Kenntnisnahme (siehe auch www.vhs-laboe.de.) wird mit der Anmeldung bestätigt.
§ 2 Anmeldung zur Teilnahme
Anmeldung - schriftlich per Fax oder E-Mail/ Internet, telefonisch oder persönlich bei der VHS – ist erforderlich. Die Anmeldung ist verbindlich und verpflichtet zur Zahlung der Gebühr und möglicher Nebengebühren. Bei Überbelegung oder Kursausfall erfolgt eine Benachrichtigung.
§ 3 Teilnahmebeschränkungen
Die VHS kann für einzelne Veranstaltungen Beschränkungen festsetzen (z.B. Höchst-/ Mindestteilnehmerzahl, Höchst-/Mindestalter, bestimmte Gruppen). Die Zulassung zu einzelnen Veranstaltungen kann in sachlich begründeten Fällen verwehrt oder an gebotene Voraussetzungen geknüpft werden. Im Übrigen geschieht die Zulassung in der Reihenfolge der Anmeldung.
§ 4 Teilnahmegebühren
Die Gebühr jeder einzelnen Veranstaltung wird im Semesterprogramm angekündigt. Die Gebührenkalkulation für die meisten Kurse beruht auf einer Zahl von 10 Teilnehmern (TN). Ein Kurs kann mit weniger TN stattfinden, wenn eine entsprechend höhere Gebühr von den restlichen Teilnehmern anteilig übernommen wird oder die Unterrichtsstunden entsprechend gekürzt werden.
§ 5 Sonstige Gebühren und Kosten
Bei Sprachkursen entstehen i.d.R. zusätzliche Kosten für das jeweilige Lehrbuch. Auf evtl. weitere zusätzliche Kosten (z.B. für Arbeits- und Verbrauchsmaterial, für die Benutzung von Geräten, für Sonderleistungen jeglicher Art, für Prüfungsgebühren) wird in der Ausschreibung hingewiesen.
§ 6 Ermäßigungen
Ermäßigungen erhalten nur Mitglieder des Vereins Volksschule Laboe e.V.
§ 7 Fälligkeit der Gebühren und Zahlungsweise
Die Gebühren werden mit Kursbeginn fällig und sind spätestens bis zum 3. Kurstag zu zahlen (Zahlungseingang).
§ 8 Rückstände und Mahnungen
Bei Rückstand in der Zahlung der Gebühren und sonstiger Forderungen der VHS werden eingehende Zahlungen auf die Rückstände verrechnet. Für jede Mahnung wird eine Bearbeitungsgebühr von 2,00 € erhoben. Bei Rückständen wird für jeden überfälligen Kalendermonat ein Säumniszuschlag von 2,00 € erhoben. Zusätzliche Kosten aus vertragswidrigem Rückruf geleisteter Zahlungen im Rahmen einer Abrufermächtigung oder aus anderen Unregelmäßigkeiten bei der Zahlungsabwicklung gehen zu Lasten des Teilnehmers.
§ 9 Rücktritt von der Anmeldung
Die Kündigung der Anmeldung ist bis zum Kursbeginn möglich. Danach ist die volle Kursgebühr zu entrichten. Gebühren nach § 5 werden nur dann erstattet, wenn daraus noch keine Verpflichtungen gegenüber Dritten begründet worden sind.
§ 10 Kündigung durch Teilnehmer nach Veranstaltungsbeginn
Bei Kündigung nach Veranstaltungsbeginn bleibt die Gesamtsumme der Kursgebühr fällig. Rückzahlungen sind ausgeschlossen, sofern die vereinbarte Leistung erbracht wird. Unregelmäßige Teilnahme oder Fernbleiben ersetzen nicht die Kündigung und heben die vertragsgemäße Zahlungsverpflichtung nicht auf.
§ 11 Absage und Abbruch von Veranstaltungen
Die VHS kann wegen Ausfalls von Dozenten, Unterbelegung oder anderer triftiger Gründe eine Veranstaltung vor Beginn absagen oder vor Beendigung abbrechen. Bei Absage werden gezahlte Gebühren erstattet. Bei Abbruch geschieht eine Mitteilung; Gebühren sind bis zu diesem Zeitpunkt fällig, überzahlte werden erstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Kosten nach § 5 werden nur dann anteilig erstattet, wenn Verpflichtungen gegenüber Dritten noch nicht begründet worden sind.
§ 12 Ausschluss von der Teilnahme
Die VHS kann TN in sachlich begründeten Fällen, vor allem bei Störungen des Veranstaltungsverlaufes oder durch andere Handlungen von der weiteren Teilnahme ausschließen. In diesen Fällen werden Gebühren nicht erstattet. Offene Forderungen der VHS bleiben bestehen.
§ 13 Benutzungsordnung
Der TN erkennt die jeweils geltenden Hausordnungen genutzter Liegenschaften und Benutzungsordnungen genutzter Unterrichts- und Arbeitsräume an und verpflichtet sich, sie einzuhalten. Sie können bei der VHS eingesehen werden.
§ 14 Haftung
Die VHS haftet bei Schadensfällen, Verlusten oder anderen Ereignissen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und ihrer Versicherung. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
§ 15 Datenschutz
Die Daten der VHS werden im Wege der Auftragsdatenverarbeitung im Verbund der Volkshochschulen im Kreis Plön durch die Kreisvolkshochschule Plön verarbeitet. Die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist vertraglich sichergestellt.
§ 16 Gültigkeit
Falls Teile der TGO ungültig sind, beeinträchtigt das nicht ihre anderen Vorgaben oder den mit der Anmeldung geschlossenen Teilnahmevertrag.
§ 17 Änderungen
Änderungen und Ergänzungen des Teilnahmevertrages oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
§ 18 Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Teile ist Plön.
Stand 08.06.2011
Satzung des Vereins Volkshochschule Laboe
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Volkshochschule Laboe“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Laboe.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Aufgabe des Vereins
- Es ist Aufgabe des Vereins, Erwachsenen und Jugendlichen diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die sie befähigen, sich unter heutigen und späteren Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich-rechtsstaatlich geordneten Gesellschaft zu behaupten. Dazu bietet die Volkshochschule Hilfen für das Lernen, für Orientierung und Urteilsbildung sowie für die Eigentätigkeit.
- Darüber hinaus hat der Verein die Aufgabe, die kulturellen Belange der Gemeinde und ihres Einzugsbereiches aktiv zu unterstützen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Veranstaltung von Kursen, Vorträgen und Exkursionen verwirklicht.
- Die Tätigkeit des Vereins ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Dem Vorstand des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Laboe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf kulturellem Gebiet zu verwenden hat.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (Einzelmitglieder) und juristische Personen (korporative Mitglieder) werden, welche die Aufgabe des Vereins fördern wollen. Organisationen, die nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen, und Gebietskörperschaften können die korporative Mitgliedschaft gleichfalls erlangen.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme erworben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- Durch den Tod bzw. den Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitglieds.
- Durch Austritt des Mitglieds. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und dem Vorstand schriftlich spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
- Durch Ausschluss des Mitgliedes. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied seine in dieser Satzung festgelegten Pflichten nicht erfüllt oder in sonstiger Weise gegen die Ziele des Vereins handelt. Über den Ausschluss entscheiden Vorstand und Beirat gemeinsam nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
- Die Beiträge der Einzelmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Die Beiträge der korporativen Mitglieder werden zwischen diesem und dem Vorstand vereinbart.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung (§ 8)
der Vorstand (§ 9)
der Beirat (§ 10).
§ 8
Mitgliederversammlung
- Aufgaben
a) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
c) die Wahl der Mitglieder des Beirates
d) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes sowie des Rechungsprüfungsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr
e) die Wahl der Rechnungsprüfer
f) Satzungsänderungen
g) die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus zu allen Vereinsangelegenheit Stellung nehmen. Die Tagesordnung kann auf Antrag eines Mitgliedes noch zu Beginn der Mitgliederversammlung erweitert werden, wenn die Versammlung dies beschließt.
- Einberufung
a) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung)
b) Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
c) Die Einberufung mit Tagesordnung muss eine Woche vor dem Versammlungstermin in Händen der Mitglieder sein. Die Mitglieder können folgendermaßen einberufen werden: schriftlich, wobei die schriftliche Einladungsform auch per E-Mail gewahrt ist, oder durch Bekanntmachung in „Laboe aktuell“.
- Beschlussfassung
a) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
b) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
c) Die Auflösung des Vereins muss mit Zweidrittel-Mehrheit bei Anwesenheit vom mindestens der Hälfte aller Mitglieder beschlossen werden. Wenn diese Anwesenheit nicht zu erreichen ist, bedarf es im Verlauf von 14 Tagen einer zweiten Versammlung, die den Beschluss ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden bestätigt.
d) Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
e) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben. Die Protokolle sind durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, der zugleich Leiter der Volkshochschule ist, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
- Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand im Sinne des BGB bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
- Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Im Übrigen hat der Vorstand die ihm satzungsgemäß nach § 11 oder vor der Mitgliederversammlung übertragenden Aufgaben wahrzunehmen.
§ 10
Beirat
- Der Beirat besteht aus dem Schriftführer des Vereins sowie aus mindestens 3 Beisitzern. Sofern die Gemeinde Laboe korporatives Mitglied des Vereins ist, gehört der Bürgermeister dem Beirat als einer der Beisitzer an.
- Die Beiratsmitglieder mit Ausnahme des Bürgermeisters werden jeweils für 2 Jahre gewählt.
- Der Beirat ist zusammen mit dem Vorstand für die in § 11 festgelegten Aufgaben zuständig.
§ 11
Aufgaben vom Vorstand und Beirat
- Der Vorstand ist verantwortlich für:
a) Erstellung des Haushaltsplanes
b) Erstellung des Arbeitsplanes in Zusammenarbeit mit dem Dozentenkollegium
c) Verpflichtung von Dozenten
d) Vorschläge zur Gebühren- und Honorarordnung
e) Verhandlung mit korporativen Mitgliedern
f) Einberufung der Mitgliederversammlung
- Der Vorstand und der Beirat halten gemeinsame Sitzungen ab zu:
a) Beschlussfassung über den Haushaltsplan
b) Beschlussfassung über den Arbeitsplan
c) Beschlussfassung über Gebühren- und Honorarordnung
d) Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder
e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 Abs. 3
- Der Vorsitzende beruft Vorstand und Beirat nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern dieses gemeinsamen Gremiums ein.
- Vorstand und Beirat sind beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder des gemeinsamen Gremiums, wovon mindestens zwei dem Vorstand angehören müssen, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, gegebenenfalls seines Vertreters.
- Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Akten zu nehmen.
§ 12
Rechnungsprüfung
Die Kassenführung jedes Geschäftsjahres ist von zwei Rechnungsprüfern zu überprüfen. Die Prüfungsberichte sind der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die Rechnungsprüfer werden jeweils für 1 Jahr gewählt.
Diese geänderte Satzung ist auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 17. Mai 2010 verabschiedet worden.
Der Vorstand
Nachtrag:
Der Verein wurde am 21. Februar 1983 unter der laufenden Nr. 435 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Plön eingetragen.


